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Rechnungsstellung ab 2010 - Reverse-Charge-Verfahren

Zum 01.01.2010 tritt ein neues Gesetz in Kraft, welches die Verlagerung des Leistungsorts und der Übergabe der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ausschließlich bei „sonstigen Leistungen" innerhalb der EU betrifft.

Sobald es sich um eine „sonstige Leistung", z.B. Consulting im EU-Ausland oder Reparaturarbeiten an Maschinen im EU-Ausland bei einem Unternehmer mit USt.-ID-Nr. handelt, muss auf der Rechnung zusätzlich vermerkt werden: „Steuerschuld verlagert" bzw. muss auf das Reverse-Charge-Verfahren hingewiesen werden. Die restlichen Pflichtangaben, bspw. die USt.-ID-Nr. und der Steuerschlüssel, bleiben gleich.

Von der nGroup erreichte uns zur Lösung folgender Vorschlag:

Es wird für sonstige Leistungen ein neuer Umsatzsteuerschlüssel angelegt.
In der Systemtabelle MWst. Schl. wird dann als entsprechende Fußnotenbezeichnung entsprechend die Reverse-Charge-Bemerkung eingetragen.

Dieser Text wird in den aktuellen Standardberichten unterhalb des Gesamtbetrags schon im Standard ausgegeben.

Bei Fragen melden Sie sich bitte dirket an unseren Support!